Statuten

Statuten des Kammerorchesters Wädenswil vom 8. November 1995

Name, Sitz und Zweck
§ 1   Das «Kammerorchester Wädenswil» ist ein Verein von Musikfreunden im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wädenswil.
§ 2   Durch regelmässige Probenarbeit und Auftritte wie Orchesterkonzerte, Mitwirkung an Chorkonzerten und an Gottesdiensten etc. pflegt es die Orchesterliteratur aus verschiedenen Epochen.
Mitgliedschaft
§ 3   Die Mitgliedschaft umfasst Aktiv- und Passivmitglieder. Über eine allfällige Einteilung der Passivmitglieder in verschiedene Kategorien und deren Bezeichnung kann die Generalversammlung beschliessen.
§ 4   Aktivmitglieder können alle diejenigen Musikfreunde werden, welche geeignete Instrumente spielen und die nötigen Vorkenntnisse besitzen. Sie verpflichten sich zu regelmässigem Probenbesuch, zur Mitwirkung an den Aufführungen und zur Teilnahme an den Aktivmitglieder- und Generalver-sammlungen des Vereins. Im Interesse einer erspriesslichen Probenarbeit verpflichten sich die Spieler auch zum Üben. Über den Besuch der Proben wird vom Vorstand Kontrolle geführt.
§ 5   Die Aktivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung jährlich neu festgelegt wird.
§ 6   Über Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern entscheiden die Aktivmitglieder auf Antrag des Vorstands anlässlich einer ihrer Versammlungen.
Aktivmitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren Pflichten nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins entgegenwirken, können ausgeschlossen werden, wenn einem entsprechenden Antrag des Vorstands mindestens zwei Drittel der anwesenden Aktivmitglieder zustimmen.
Aktivmitglieder können durch den Vorstand vorübergehend vom Proben- und Versammlungsbesuch dispensiert werden, wenn sie darum nachsuchen.
§ 7   Die Passivmitglieder unterstützen den Verein in finanzieller und ideeller Hinsicht. Sie leisten jährliche Beiträge, deren Mindesthöhe von der Generalversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8   Die Aktiv- und die Passivmitglieder haben ihren Austritt dem Vereinspräsidenten schriftlich anzuzeigen.
Organisation
§ 9   Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, die Aktivmitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
§ 10   Die ordentliche Generalversammlung soll in der Regel bis spätestens Ende April stattgefunden haben. Zur Generalversammlung ist mindestens zwanzig Tage vorher schriftlich einzuladen. Mitglieder müssen ihre Anträge dem Vorstand wenigstens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich einreichen.
§ 11  
Die Generalversammlung umfasst die Aktiv- und Passivmitglieder. Sie ist zuständig für die folgenden Geschäfte:
— Abnahme des Protokolls
— Genehmigung des Jahresberichts
— Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
— Festsetzung der Jahresbeiträge
— Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
— Wahl des Dirigenten für die Dauer von zwei Jahren und Festsetzung seines Honorars durch die Aktivmitglieder
— Statutenänderungen
— allfällige weitere Geschäfte, die ihr von der Aktivmitgliederversammlung zugewiesen werden oder ihr gesetzlich unentziehbar zustehen.
§ 12   Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 13   Aktivmitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind auch anlässlich einer Probe möglich und sollen in der Regel eine Woche zum voraus angekündigt werden. In ihnen werden die laufenden Geschäfte behandelt, deren Erledigung nicht einem anderen Organ des Vereins vorbehalten ist. Insbesondere beschliesst die Aktivmitgliederversammlung über
— die Ansetzung von Zusatzproben
— das Jahresprogramm auf Antrag des Vorstands
— Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
§ 14   Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus
— dem Präsidenten
— dem Aktuar
— dem Quästor
— dem Bibliothekar
— dem Beisitzer
Der Dirigent hat im Vorstand eine beratende Stimme.
Mit Ausnahme des von der Generalversammlung gewählten Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Er erledigt alle administrativen Aufgaben des Vereins und bereinigt das vom Dirigenten vorgeschlagene Jahresprogramm. Er beschliesst über allfällig zu stellende Bedingungen bei Engagements des Orchesters sowie über die Mitwirkung von Zuzügern. Vor der definitiven Zusage eines Konzerts holt er das Einverständnis der Aktivmitglieder ein. Er setzt die Ausgaben im Rahmen des Budgets fest.
Der Präsident — im Verhinderungsfalle ein anderes, von ihm bestimmtes Mitglied des Vorstands — führt die rechtsverbindliche Unterschrift für alle administrativen Belange. Sowohl der Quästor als auch der Präsident führen die rechtsverbindliche Unterschrift für alle finanziellen Angelegenheiten.
§ 15   Der Dirigent führt den Verein in allen künstlerischen Belangen. Er unterbreitet dem Vorstand im Januar das Jahresprogramm zusammen mit der Liste der nötigen Zuzüger. Er erstellt rechtzeitig längerfristige Probenpläne und kann im Bedarfsfall Zusatzproben vorschlagen. Er weist den Aktivmitgliedern ihre Plätze im Orchester zu und bestimmt die Gestaltung der Probenarbeit. Er lässt dem Vorstand vor den Konzerten die Grundlagen für Drucksachen und Presse zukommen.
§ 16   Die Kontrollstelle: Die Generalversammlung wählt auf zwei Jahre je ein Aktiv- und ein Passivmitglied zu Rechnungsrevisoren. Das Aktivmitglied darf dem Vorstand nicht angehören.
Den Rechnungsrevisoren stehen Rechnungen und Belege zur Prüfung offen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Allgemeines
§ 17   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.
§ 18   Bei Auflösung des Vereins beschliesst die Generalversammlung auf Antrag des Vorstands über die Verwendung von Inventar und Vermögen.
Schlussbestimmungen
§ 19   Diese Statuten sind an der der ausserordentlichen Generalversammlung des Kammerorchesters Wädenswil vom 8. November 1995 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 28. März 1979.
   

Wädenswil, den 8. November 1995
Die Präsidentin: MARLIS GUT
Der Aktuar: THOMAS FLEISCHHAUER